AVG § 58 Abs 1 (Bescheid, wesentliche Merkmale; unzweifelhafte Nennung des Adressaten; auch unklare Spruchteile können normative Wirkung entfalten, daher Aufhebung, wenn sie in Rechte einer Partei eingreifen)
§ 59 Abs 1 (Bescheid, Spruch; klare Bezeichnung des Adressaten erforderlich; Unklarheit, ob sich der Verfallsausspruch an den Vertreter oder den Vertretenen richtet, inhaltliche Rechtswidrigkeit)