VStG § 9 Abs 1 (verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des für eine GmbH zur Vertretung nach außen Berufenen; § 10 Abs 5 KflG betreffend den Betriebsleiter enthält keine von § 9 Abs 1 VStG abweichende Verwaltungsvorschrift)
§ 31 Abs 2 (Verfolgungshandlung, Umschreibung der Straftat; die Art der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit ist kein solches Sachverhaltselement)