VStG § 9 Abs 2 (verantwortlicher Beauftragter)
§ 27 Abs 1 (örtliche Zuständigkeit; Behörde, in deren Sprengel bei einem Unterlassungsdelikt hätte gehandelt werden müssen)
§ 44a Z 1 (Straferkenntnis, Spruch; Konkretisierung der Straftat; Tatort, bei Unterlassungen iZm dem Betrieb eines Unternehmens ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens maßgebend; auf diesen und nicht auf die Zweigniederlassung kommt es an, wenn der Verantwortungsbereich des verantwortlichen Beauftragten nicht auf die Zweigniederlassung eingeschränkt ist)