GefahrgutbeförderungsG: § 27 Abs 4 idF BGBl I 2002/32 (vorläufige Sicherheit bis 7.267 EUR bei Verdacht einer Übertretung des § 27 Abs 1 Z 1; Lenker gilt gemäß dieser Bestimmung als Vertreter des Beförderers; Adressat des Bescheides über den Verfall hat der Beförderer zu sein)
VStG § 17 Abs 3 (selbstständiger Verfall, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann)