BundesvergabeG 2002: § 175 Abs 1 (Feststellung von Rechtsverstößen, Entscheidung des Bundesvergabeamtes; Feststellungsverfahren nach erfolgtem Zuschlag oder erfolgtem Widerruf einer Ausschreibung "auf Antrag"; keine Entscheidung ohne Antrag)
VwGH 3. 9. 2008, 2006/04/0161