StVG § 54 Abs 2 (Rücklage; Absicherung des Strafgefangenen in der ersten Zeit nach der Entlassung)
§ 54a Abs 3 (Verwendung der Rücklage für Anschaffungen, die das Fortkommen des Strafgefangenen nach der Entlassung fördern; nicht anwendbar auf Rechtsanwaltskosten im Rahmen des Entlassungsverfahrens)