AlVG § 12 Abs 3 lit f (Arbeitslosigkeit; nicht vorliegend bei Besuch einer Schule oder eines geregelten Lehrgags)
§ 12 Abs 4 (Ausnahme für Werkstudenten; Berücksichtigung einer Parallelität von Studium und Arbeit während der letzten 12 Monate vor Geltendmachung des Anspruchs; nicht als unsachlich zu beanstanden)