GSVG § 2 Abs 1 Z 4 (Pflichtversicherung; selbstständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeiten bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 beziehen; Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände, kein Raum für eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit; Kommanditist der zugleich alleiniger Gesellschafter der als komplementär fungierenden Gesellschaft; rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung, der über die Mitwirkung an außerordentlichen Geschäften hinausgeht)