GlücksspielG: § 52 Abs 1 Z 1 (Übertretung, Veranstalten eines dem Bund vorbehaltenen Glücksspieles)
VStG § 7 (Beihilfe, Begriff; Kausalität des Verhaltens des Beitragstäters für jenes des Haupttäters, Vermietung von Räumlichkeiten, Tischen und Jetons für das Glücksspiel)