EMRK Art 5 Abs 4 (Recht auf ein gerichtliches Haftprüfungsverfahren; anwaltliche Vertretung im Haftentlassungsverfahren; effektiver Rechtsschutz durch analoge Anwendung der Verfahrenshilfe bei mittellosen Strafgefangenen)
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StVG § 54 Abs 2 (Rücklage; Absicherung des Strafgefangenen in der ersten Zeit nach der Entlassung)