PflanzenschutzmittelG 1997: § 3 Abs 1 (nur jene Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Gesetz zugelassen sind, dürfen in Verkehr gebracht werden)
§ 3 Abs 4 (gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von gem § 12 Abs 10 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln in Österreich; Voraussetzungen; nachträgliche Anmeldung von Pflanzenschutzmitteln ist - abgesehen von einer allfälligen Strafbarkeit - möglich und zulässig)