Stmk KrankenanstaltenlandesG idF LGBl 2005/2: § 41 Abs 1 (in erster Linie hat Patient für aufgelaufene Pflegegebühren und Kostenbeiträge aufzukommen; Klärung der Vermögensverhältnisse)
§ 41 Abs 2 (Heranziehung der für den Patienten unterhaltspflichtigen Personen zum Ersatz; Voraussetzungen)