FSG idF BGBl I 1997/120: § 7 Abs 3 Z 5 (Verkehrszuverlässigkeit; bestimmte Tatsache; Lenken eines Kfz, dessen technischer Zustand und weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen)
KDV 1967: § 4 Abs 4 (Profiltiefe)