GefahrgutbeförderungsG: § 27 Abs 1 Z 1 (Übertretung; Beförderung gefährlicher Güter als Beförderer entgegen § 7 Abs 2, Tatort)
GefahrgutbeförderungsG: § 27 Abs 1 Z 1 (Übertretung; Beförderung gefährlicher Güter als Beförderer entgegen § 7 Abs 2, Tatort)