GefahrgutbeförderungsG: § 2 Z 1 (für die Beförderung gefährlicher Güter geltende Vorschriften; Anlagen A und B der RL 94 [55] EG)
§ 3 Z 6 ("Verlader", Begriff; Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug oder einen Großcontainer verlädt; der einzelne Arbeiter ist kein "Verlader" iSd § 3 Z 6)