GefahrgutbeförderungsG: § 3 Z 6 (Verlader, Begriff; wer die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug verlädt oder wer diese unmittelbar an den Beförderer zur Beförderung übergibt)
§ 7 Abs 8 Z 1 (Pflichten des Verladers; Verladung oder unmittelbare Übergabe an den Beförderer nur von Gütern, die gem § 2 befördert werden dürfen)