GefahrgutbeförderungsG: § 3 Z 9 (verkehrsträgerspezifische generelle Vorschriften, Ausstattung des Kfz)
§ 6 Z 1 (Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen; Zulässigkeit derselben nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften)
§ 7 Abs 2 Z 5 (Beförderung gefährlicher Güter nur, wenn die Verwendung der Fahrzeuge gem § 6 zulässig ist)