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VwGH 27. 2. 2008, 2007/03/0228 (Jagdrecht)

JudikaturJAGDRECHTZfV 2009/506ZfV 2009, 291 Heft 2 v. 5.5.2009

Tir JagdG 2004: § 30 Abs 1 (Schutz der Jagd obliegt dem Jagdausübungsberechtigten; Besorgung durch ihn selbst oder einen Berufsjäger)

§ 31 Abs 2 (Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers für alle Jagdgebiete über 3000 ha)

§ 31 Abs 3 (Gestattung der Nichtbestellung eines Berufsjägers im Fall eines Jagdgebietes über 3000 ha mit nicht nur geringen Einstandsmöglichkeiten nur in begründeten Ausnahmefällen; Interessen der Landeskultur, insbesondere Interesse am Schutz des Waldes)

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