Tir JagdG 2004: § 30 Abs 1 (Schutz der Jagd obliegt dem Jagdausübungsberechtigten; Besorgung durch ihn selbst oder einen Berufsjäger)
§ 31 Abs 2 (Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers für alle Jagdgebiete über 3000 ha)
§ 31 Abs 3 (Gestattung der Nichtbestellung eines Berufsjägers im Fall eines Jagdgebietes über 3000 ha mit nicht nur geringen Einstandsmöglichkeiten nur in begründeten Ausnahmefällen; Interessen der Landeskultur, insbesondere Interesse am Schutz des Waldes)