NÖ JagdG 1974: § 61 Abs 1 Z 2 (Verweigerung der Ausstellung einer Jagdkarte; im Falle des Waffenbesitzverbotes)
§ 61 Abs 1 Z 11 (ebenso; im Falle einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung; Dauer, Maßgeblichkeit der Art der Straftat und der Persönlichkeit, bis zur Tilgung der Verurteilung möglich)