Tir JagdG 2004: § 44 Abs 1 (Bestimmung eines Jägernotweges durch fremdes Jagdgebiet, wenn Teile des eigenen Jagdgebietes nicht auf einem allgemein benützten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreicht werden können; Beschwerlichkeit des eigenen Zuganges von untergeordneter Bedeutung, zumal bei einer Hochgebirgsjagd)
VwGH 10. 10. 2007, 2005/03/0237