GewO 1994 § 87 Abs 1 Z 3 (Gewerbeberechtigung; Entziehung; schwerwiegende Verstöße gegen im Zusammenhang mit betreffendem Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen; Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung; Tatbestandserfüllung auch durch Vielzahl geringfügiger Verletzungen; Wiederholte Übertretung des AuslBG)
VwGH 1. 10. 2008, 2008/04/0135,