GewO 1994 § 360 Abs 1 (Verfahren betreffend Betriebsanlagen, einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen; Schlachthof; Untersagung von eine bestimmte Anzahl überschreitenden Schlachtungen; Nichtfolgeleistung; zulässige nachträgliche Erlassung gleichlautender Verfahrensanordnungen; Verdacht einer konsenslosen Erhöhung der Schlachtzahl in einer mit Schlachtzahlbeschränkung genehmigten Schlachtbetriebsanlage; Strafbarkeit nach angenommener Verwaltungsübertretung nicht zulässig)