GütbefG: § 1 Abs 3 idF BGBl I 1998/17 (subsidiäre Geltung der GewO 1994)
§ 13 Abs 5 idF vor BGBl I 2002/111 (Ausschluss einer natürlichen Person von der Ausübung eines Gewerbes, der ein maßgeblicher Einfluss auf einen anderen Rechtsträger zusteht bzw zustand, auf den der Ausschlussgrund des Konkurses anzuwenden ist)