GütbefG: § 9 Abs 3 idF BGBl I 2001/106 (Verpflichtungen des Unternehmers, der eine ökopunktepflichtige Fahrt durch Österreich veranlasst, zur Übergabe der Ökopunkte, zur Belehrung des Fahrers; Normadressat ist der Veranlasser der Transitfahrt und daher nicht in jedem Fall der Zulassungsbesitzer)
VwGH 17. 12. 2007, 2004/03/0008