KraftfahrlinienG: § 10 Abs 5 (Benennung eines Betriebsleiters durch den Berechtigungswerber gegenüber der Aufsichtsbehörde; ungeachtet dessen trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Übertretung nach § 47 Abs 1 den Konzessionsinhaber)
§ 20 Abs 1 (Pflichten des Berechtigungsinhabers, Betriebspflicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, dem Konzessionsbescheid und dem Fahrplan)