RohrleitungsG: § 30 Abs 1 (bewilligungspflichtige Vorhaben Dritter, Bewilligungspflicht zum Schutze von Rohrleitungsanlagen im öffentlichen Interesse, keine Parteistellung des Rohrleitungsunternehmens)
AVG § 8 (Parteien, Beteiligte; Rechte oder rechtliche Interessen, Maßgeblichkeit der Verwaltungsvorschriften, bloß wirtschaftliche Interessen nicht maßgeblich)