NAG § 8 Abs 1 Z 3 (Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG")
§ 81 Abs 1 (Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei Inkrafttreten des NAG anhängig waren, sind nach den Bestimmungen des NAG zu Ende zu führen)