FPG 2005: § 76 Abs 2 Z 4 (Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung, wenn aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird; hier: aus Eurodac-Treffer muss abgeleitet werden können, es werde die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Entscheidung über den Asylantrag bestehen)