FPG 2005: § 53 Abs 1 (Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel)
§ 66 Abs 1 (Ermessensentscheidung, ob Ausweisung zur Erreichung der in Art 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist; in jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob ausnahmsweise besonders stark ausgeprägte persönliche Interessen am Verbleib in Österreich vorliegen; hier: hoher Integrationsgrad)