Oö FischereiG: § 40 Abs 1 (Geschäftsführung der Fischereireviere)
§ 40 Abs 2 (Fischereireviervollversammlung; ordentliche Mitglieder des Oö Landesfischereiverbandes, die ein Fischwasser im Revier bewirtschaften)
§ 40 Abs 4 (Wahl des Fischereirevierobmannes und der anderen Mitglieder des Fischereirevierausschusses durch die Vollversammlung; keine Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung, ob einem Fischereiberechtigten in einem bestimmten Fischereirevier ein Stimmrecht zukommt)