EisenbahnG 1957: § 10 (Eisenbahnanlage; Lärmschutzwände)
§ 34 Abs 4 idF BGBl I 2004/38 (Parteien im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren, ua Eigentümer der betroffenen Liegenschaften; kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einholung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung; Behauptung, dass die projektierte Lärmschutzwand keine Eisenbahnanlage sei, ist eine taugliche, die Parteistellung begründende Einwendung)