GehG § 12 Abs 3 (Vorrückungsstichtag, Vollanrechnung von Zeiten; Rechtsmittelrichterin, Zeiten als Rechtsanwaltsanwärterin sowie als Rechtsanwältin von vier Jahren und fünf Monaten)
RAO § 2 Abs 2 (Ausübung der Rechtsanwaltschaft, praktische Verwendung, fünf Jahre)