Oö GehG: § 24 Abs 1 (Naturalwohnung, Vergütung)
Oö PG: § 30 (ebenso, sinngemäße Anwendung auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene; Zuständigkeit der Landesregierung zur Entscheidung über die für die Belassung im Genusse der Naturalwohnung zu entrichtenden Vergütung)