Tir FLG 1996: § 37 Abs 7 (der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen der entsprechenden Beschlüsse)
VwGH 24. 7. 2008, 2007/07/0100,