Krnt Güter- und SeilwegeLG: § 16 Abs 4 (im Falle einer Änderung der für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände, ist in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen; hier: höhere Benützung der Bringungsanlage durch Ansteigen der Zahl der Zufahrten in Folge der Errichtung eines Wohngebäudes)
VwGH 25. 9. 2008, 2007/07/0098