RAO § 10 Abs 1 (Doppelvertretung; Mitgliedschaft eines Rechtsanwalts im Publikumsrat des Österreichischen Rundfunks und gleichzeitige Übernahme von Vertretungen gegen den Österreichischen Rundfunk)
§ 23 Abs 2 (Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltsstandes; Beschlüsse des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer; Bescheidcharakter)