Oö BauO 1994: § 31 Abs 4 (Baubewilligungsverfahren, subjektive Rechte der Nachbarn; Vorschriften, die nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern auch der Nachbarschaft; Einhaltung des Kriteriums, bestimmten Bedürfnissen der Bewohner zu dienen, in der Widmungskategorie Wohngebiet kein subjektives Recht)