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VwGH 29. 1. 2008, 2007/05/0195 (Baurecht)

JudikaturBAURECHTZfV 2009/405ZfV 2009, 239 Heft 2 v. 5.5.2009

Bgld BauG: § 5 Abs 1 (Bebauungsweisen und Abstände; offene Bebauungsweise; beiderseits ein Abstand von mindestens 3 m)

§ 5 Abs 3 (Ausnahmen; Bestimmung der Abstände durch die Festlegung von vorderen, seitlichen und hinteren Baulinien)

§ 5 Abs 3 (Gebäudehöhe; kein Recht auf Wahrung des Ortsbildes)

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