Bgld BauG: § 5 Abs 1 (Bebauungsweisen und Abstände; offene Bebauungsweise; beiderseits ein Abstand von mindestens 3 m)
§ 5 Abs 3 (Ausnahmen; Bestimmung der Abstände durch die Festlegung von vorderen, seitlichen und hinteren Baulinien)
§ 5 Abs 3 (Gebäudehöhe; kein Recht auf Wahrung des Ortsbildes)