Wr BauO: § 81 Abs 6 (Gebäudeumriss, zulässige Überschreitung; mit einzelnen, nicht raumbildenden Gebäudeteilen untergeordneten Ausmaßes oder raumbildenden Dachaufbauten wie Dachgauben; Dachgauben müssen in Ausmaßen und Abständen zueinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschoße sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen; Eindruck einer geschlossenen Front)
VwGH 29. 1. 2008, 2006/05/0282