Oö BauTG: § 9 Abs 1 (Grünflächen, Erholungsflächen; Neubauten überwiegend zu Wohnzwecken, Herstellung der der Zweckwidmung und der örtlichen Lage entsprechenden Grünflächen)
§ 9 Abs 2 (unbebaute Flächen solcher Gebäude, Verwendung nur in einer der Zweckwidmung entsprechenden Art und Weise; Gestaltung so, dass keine Störung des Ortsbildes und Landschaftsbildes; zum Begriff der entsprechenden Benützung; Schwimmbecken in einer Reihenhausanlage)