Stmk BauG: § 5 Abs 1 (Bauplatzeignung; tragfähiger Untergrund; Prüfung anhand der eingereichten Unterlagen; keine Prüfung der Bewilligungspflicht eines Bauwerks bzw von geplanten Aufschüttungen nach anderen Materienvorschriften)
§ 22 Abs 1 (Baubewilligung, Antrag; Schriftform)