AsylG 1997: § 11 Abs 2 zweiter Satz idF BGBl I 2002/126 (Asylerstreckungsantrag, Umdeutung der Erstreckungsanträge in Asylanträge bei Zurückweisung als unzulässig oder Abweisung des Hauptantrages als offensichtlich unbegründet; Umdeutung auch bei Zurückweisung des Hauptantrages wegen entschiedener Sache)