AVG § 68 Abs 1 (Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amts wegen, "entschiedene Sache"; Fortbestehen und Weiterwirken des Sachverhaltes, Verschweigen maßgeblicher Umstände im Erstverfahren, keine Sachverhaltsänderung, von Rechtskraft der Erstentscheidung umfasst, Prüfung des glaubhaften Kerns des neuen Sachverhaltsvorbringens nur, wenn Sachverhalt geändert)
AsylG 1997 § 7 (Asylgewährung)