AVG § 63 Abs 5 (Berufung, zweiwöchige Frist)
§ 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ua Versäumung einer Frist, Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens; keiner, keine Erkundigungen bei Mitbewohnern über Eintreffen von Poststücken)