AVG: § 66 Abs 4 AVG ("Sache" des Berufungsverfahrens, erstinstanzliche Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache, Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung durch Erstbehörde)
AVG: § 66 Abs 4 AVG ("Sache" des Berufungsverfahrens, erstinstanzliche Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache, Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung durch Erstbehörde)