AsylG 1997 § 30 Abs 1 (Einstellung des Asylverfahrens, wenn Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers unmöglich ist; formlose Einstellung)
AsylG 2005 § 24 Abs 1 (Einstellung des Verfahrens und ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle, Asylwerber entzieht sich dem Verfahren)