Die zweitbeste Form der Anerkennung, die ein Gesetzeskommentar erfahren kann, ist von einem Höchstgericht zitiert zu werden, die beste, wenn dies zustimmend erfolgt. Beides kann der mittlerweile in 5. Auflage erschienene Kommentar zum StudienförderungsG von Marinovic und Egger für sich in Anspruch nehmen (VwGH 8. 1. 2001, 2000/12/0301; 19. 12. 2005, 2002/10/0114).