In den Bundesländern Bgld, Krnt, NÖ, Sbg, Tir und Vlbg werden Naturschutzabgaben bei Entnahme von Schotter, Kies etc bzw vereinzelt auch bei der Entnahme von Wasser erhoben. Diese Landesabgaben sind nicht als Verbrauchsabgaben im Sinne des § 8 F-VG zu qualifizieren, sodass das abgebaute Bodenmaterial kompetenzrechtlich unbedenklich auch außerhalb des erhebenden Bundeslandes verwendet ("verbraucht") werden kann. Des Weiteren sind auch keine gemeinschaftsrechtlichen Vorbehalte auszumachen.