AVG § 67d (Unabhängige Verwaltungssenate, öffentliche mündliche Verhandlung)
B-VG: Art 8 Abs 2 (Bekenntnis zur gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt in Gestalt ihrer autochthonen Volksgruppen, Achtung, Förderung und Sicherung von Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen; keine Verpflichtung des Staates, dass Organwalter der Minderheitensprache(n) mächtig sind)