VfGG § 35 Abs 1 (subsidiäre Anwendung der ZPO)
ZPO § 464 Abs 3 ( Berufungsfrist, Verfahrenshilfeantrag, Neubeginn des Fristenlaufes mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn; Rechtzeitigkeit auch bei Einbringung durch frei gewählten Rechtsanwalt innerhalb der neu laufenden Frist)